Satzung des Vereins „Umai - Hilfe für Kirgistan“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organisationsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Umai - Hilfe für Kirgistan" (im folgenden kurz VHfK).
(2) Der VHfK hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr des VHfKs beginnt zum 01.Januar jeden Jahres.
(4) Organisationsbereich des VHfKs ist der Landkreis Stuttgart.
§ 2 Zweck der Vereinigung
in Kirgistan. Ziel ist die Bekämpfung von Armut, sowie die Förderung von sozialer Gerechtigkeit, Gesundheit, Bildung, Chancengleichheit und Inklusion. Dies schließt die Unterstützung benachteiligter Gruppen, die Stärkung sozialer Teilhabe sowie die Förderung von Selbsthilfemaßnahmen ein.
Die Hilfe wird durch Vereinsmitglieder, Hilfspersonen oder in Zusammenarbeit mit mildtätigen und/ oder gemeinnützigen Organisationen vor Ort an die Bedürftigen verteilt bzw. umgesetzt.
(2) Der VHfKs will einen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Lebenssituation der in Kirgistan lebenden Menschen liefern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der VHfK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO §§51 ff). Zur Gewährleistung dieser ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird bestimmt:
(1) Der VHfK darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Zwecke verfolgen.
(2) Er darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(3) Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung der Aufgaben des VHfKs verwendet werden.
(4) Er darf keine Person durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes verpflichtet er sich, alle bestehenden Forderungen zu erfüllen und restliches noch vorhandenes Vermögen ausschließlich der Gesellschaft SOS Kinderdorf Kirgistan zuzuleiten; sollte SOS Kinderdorf Kirgistan bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des VHfKs den Gemeinnützigkeitsstatus verloren haben oder aufgelöst worden sein, so ist restliches noch vorhandenes Vermögen ausschließlich der UNESCO zuzuleiten, welches diese restlichen Vermögenswerte für Zwecke der Unterstützung von Entwicklungshilfeprojekten in Kirgistan zu verwenden hat.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Die Satzung des VHfKs sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe sind für alle Mitglieder grundsätzlich bindend. Daneben steht der ordentliche Rechtsweg offen. Rechtsgrundlage ist die Satzung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied wird jeder, der eine Beitrittserklärung ausfüllt, die vom Vorstand bestätigt wird. Das Mitglied muß die Satzung und das Programm anerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
(2) Das Mitglied kann bei Beitritt oder jederzeit durch schriftliche Erklärung seinen Mitgliederstatus erklären. Es kann gewählt werden zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft. Nur aktive Mitglieder werden für Entscheidungen den Verein betreffend eingebunden und für Vereinssitzungen eingeladen. Nur aktive Mitglieder wählen den Vorstand und haben formale Bestimmungsrechte im Verein. (Dieser Absatz tritt ab 1. Januar 2011 in Kraft vorher werden alle bestehenden Mitglieder um deren Rückmeldung zum eigenen Mitgliederstatus schriftlich abgefragt).
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Ausschluss;
c) durch Erlöschen der Mitgliedschaft.
zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des VHfKs zum Jahresende.
zu b) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied dem Ziel der Vereinigung Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluß ist mit Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Ausschluss muss durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Der Ausgeschlossene muß auf Verlangen von der Mitgliederversammlung gehört werden.
zu c) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Beiträgen im Rückstand ist und auch nach zwei Mahnungen nicht bezahlt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt, er ist jährlich im Voraus zu zahlen.
Tritt ein neues Mitglied im laufenden Kalenderjahr bei so ist stets der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
(2) Der Mitgliedsbeitrag und andere Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der VHfK wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht erteilen.
Die Vollmacht wird durch Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes nicht berührt.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und ist jederzeit von der Mitgliederversammlung abwählbar. Im Falle des Rücktritts ist er verpflichtet, die Geschäfte bis zur Neuwahl fortzuführen. Im Falle eines Rücktritts ist eine Neuwahl im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder gemäß § 7 (1) und Aufstellung einer Tagesordnung,
b) Aufstellung und Durchführung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
c) Vertretung der VHfK nach außen,
d) Organisation von Hilfsprojekten.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt Funktion der Geschäftsführung. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Gremium der VHfK ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt einmal jährlich und wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat mindestens 8 Tage vorher die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(2) Zu Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderung, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei der Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
(4) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der VHfK unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt. Zur Protokollführung kann der Vorstand ein anwesendes Mitglied mit dessen Zustimmung berufen.
§ 9 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 29.11.2005 beschlossen und am 11.03.2006, sowie 27.06.06, sowie 27.02.2007 und am 24.06.2025 geändert. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 24.06.2025